1.1 Dem Vertrag
zwischen dem Auftragnehmer und der Firma GOK liegen ausschließlich diese
allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma GOK zu Grunde. Den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit
widersprochen, insbesondere wenn sie im Widerspruch zu diesen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma GOK stehen. Die Allgemeinen
Einkaufsbedingungen der Firma GOK gelten auch für alle künftigen
Lieferungen und Leistungen des Auftragsnehmers an die Firma GOK bis zur
Geltung von neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma GOK. 1.2
Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn
sie von der Firma GOK schriftlich, durch Telefax oder in elektronischer
Form erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist
ausschließlich mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit
anderen Abteilungen der Firma GOK bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen
getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern,
der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung
in Form eines Nachtrages zum Vertrag. 1.3 Bestellungen und
Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer Ihnen nicht
innerhalb von 1 Woche seit Zugang schriftlich widerspricht. Die Firma
GOK ist jedoch innerhalb einer weiteren Woche zum Widerruf ihrer
Bestellung oder ihres Lieferabrufes berechtigt, falls nicht zuvor eine
schriftliche Annahme durch den Auftragnehmer erklärt wurde. 1.4 Der
Auftragnehmer hat die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung des Vertrages zugänglich gemachten Informationen absolut
vertraulich zu behandeln. 1.5 Kostenvoranschläge, Erstmuster und
Muster im Allgemeinen sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei
denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Preise
2.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich
der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle verzollt
einschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Ist ein Preis „ab Werk“
oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt die Firma GOK nur die günstigsten
Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden
Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der
Auftragnehmer. Durch die Art der Preisvereinbarung und der Preisfindung
wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
3.1
Von der Firma GOK angeforderte Ursprungsnachweise wird der
Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und
ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands-
und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
4. Lieferung, Termine, Verzögerungen
4.1 Abweichungen von den Abschlüssen und Bestellungen der Firma GOK sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. 4.2
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der
Ware bei der Firma GOK. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat
der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem
Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig
bereit zu stellen. 4.3 Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder
die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt
der Auftragnehmer – vorbehaltlich abweichender Regelungen – alle
erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten,
Bereitstellung des Werkzeuges und Auslösungen. 4.4 Werden
vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten grundsätzlich die
gesetzlichen Vorschriften. Sobald der Auftragnehmer Schwierigkeiten
hinsichtlich der Fertigung, der Materialversorgung, der Einhaltung von
Terminen oder ähnlichen Umständen erkennt, die ihn an der
termingerechten Belieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten
Qualität hindern könnten, so hat er unverzüglich die Einkaufsabteilung
der Firma GOK zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der
vereinbarten Termine bleibt unberührt. 4.5 Bei Verzug des
Auftragnehmers kann die Firma GOK nach ergebnislosem Ablauf einer von
ihr gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Auftragnehmer noch
nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des
Auftragnehmers durchführen lassen. Statt dessen kann die Firma GOK nach
dem ergebnislosen Ablauf einer von Ihr gesetzten Nachfrist auch vom
Vertrag zurücktreten. 4.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten
Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die der Firma GOK
wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden
Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von der
Firma GOK geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder
Leistung. 4.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich
eines anderweitigen Nachweises, die von der Firma GOK bei der
Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 4.8
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Firma
GOK hat diesen ausdrücklich zugestimmt oder diese sind der Firma GOK
zumutbar. 4.9 Der Auftragnehmer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme
der Ware durch die Firma GOK oder den Beauftragten der Firma GOK an den
Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 4.10 Höhere
Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen,
behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen
die Firma GOK unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer
sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs der Firma GOK zur
Folge haben.
5. Qualität
5.1 Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen 5.2
Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an die Firma GOK zu
liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik
auszurichten und die Firma GOK auf Verbesserungs- und technische
Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. 5.3 Der Auftragnehmer hat ein
nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik
entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem einzurichten
und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine
Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese der Firma GOK auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen. 5.4 Auf Wunsch der Firma GOK ist der
Auftragnehmer verpflichtet, mit der Firma GOK eine
Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. 5.5 Der Lieferant muss zwingend Erstmuster vorlegen, wenn: - der Lieferant einen Artikel zum ersten Mal fertigt und liefert - der Artikel länger nicht mehr geliefert wurde (nach Anforderung durch GOK) - der Artikel in der Serienlieferung mehrmals zurückgewiesen wurde (nach Anforderung durch GOK) Neben der Vorlage des Erstmusters muss der Lieferant GOK zusätzlich informieren, wenn - ein Indexwechsel / Versionswechsel zu einem Artikel vorliegt - sich die Fertigungstechnologie, die Art und Weiße, nach der ein Produkt hergestellt wird, ändert - sich die Fertigungsbedingungen, die sich direkt auf den Artikel auswirken, beim Lieferanten geändert haben
6. Mängelansprüche und Rückgriff
6.1
Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf
Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und
Tauglichkeit. Die Firma GOK ist berechtigt, den Vertragsgegenstand,
soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist,
zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von der Firma GOK unverzüglich
nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den
Einwand der verspäteten Mängelrüge. 6.2 Das Recht, die Art der
Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der Firma GOK zu. Dem
Auftragnehmer steht das Recht zu, die von der Firma GOK gewählte Art der
Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu
verweigern. 6.3 Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach
Aufforderung durch die Firma GOK zur Mängelbeseitigung mit der
Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der Firma GOK in dringenden
Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung
größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers
selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 6.4
Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach Erhebung der
Mängelrüge, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen
Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen
Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für
Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes
(Gefahrenübergang). Die Verjährungsfrist des § 479 BGB bleibt
unberührt. 6.5 Rückgriffsansprüche der Firma GOK gemäß § 478, 479
BGB stehen dieser gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn
die Firma GOK solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies
gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch die Firma GOK
oder einen Dritten verbaut oder weiter verarbeitet wurde. Darüber hinaus
stehen diese Ansprüche der Firma GOK auch dann zu, wenn der Dritte oder
der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. 6.6 Bei
Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer die Firma GOK außerdem von
eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich dieser
Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 6.7 Für
innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche der Firma GOK
instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die
Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der
Auftragnehmer die Ansprüche auf Nacherfüllung der Firma GOK vollständig
erfüllt hat. 6.8 Entstehen der Firma GOK infolge der mangelhaften
Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende
Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen. 6.9
Nimmt die Firma GOK von sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse
infolge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten
Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen der Firma GOK gegenüber
der Kaufpreis gemindert oder wurde die Firma GOK in sonstiger Weise
deswegen in Anspruch genommen, so behält sich die Firma GOK den
Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es für die Mängelrechte
der Firma GOK einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. 6.10
Die Firma GOK ist berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen
zu verlangen, die die Firma GOK im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen
hatte, weil diese gegen die Firma GOK einen Anspruch auf Ersatz der zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatten. 6.11
Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 6.6 tritt die Verjährung in den
Ziffern 6.9 und 6.10 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem
die Firma GOK die von ihrem Kunden gegen sie gerichteten Ansprüche
erfüllt hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den
Auftragnehmer. 6.12 Zeigt sich innerhalb von 18 Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits
bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit
der Art der Sache und des Mangels unvereinbar 6.13 Für garantierte
Beschaffenheiten der Lieferungen haftet der Auftragnehmer
verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die
Verjährungsfrist des § 479 BGB.
7. Produkthaftung
7.1
Wird die Firma GOK nach deutschem oder einem sonstigen Recht aus der
Produkthaftung in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber
der Firma GOK insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine
vertragliche Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die Firma GOK von derartigen Ansprüchen
freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom
Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In
Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt es jedoch nur dann, wenn den
Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die
Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und
Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung
oder Rückrufaktion. 7.2 Die Firma GOK wird den Auftragnehmer, falls
sie diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen will,
unverzüglich informieren. Die Firma GOK wird dem Auftragnehmer, soweit
dies der Firma GOK zumutbar ist, Gelegenheit zur Untersuchung des
Schadensfalles und zur Abstimmung mit der Firma GOK über die zu
ergreifenden Maßnahmen, wie z. B. Vergleichsverhandlungen, geben.
8. Beistellung und Miteigentum
8.1
Von der Firma GOK beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und
Spezialverpackungen bleiben Eigentum der Firma GOK. Diese dürfen nur
bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der
Zusammenbau von Teilen erfolgt für die Firma GOK. Es besteht
Einvernehmen, dass die Firma GOK im Verhältnis des Wertes der
Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter
Verwendung der Stoffe und Teile der Firma GOK hergestellten Erzeugnisse
ist, die insoweit vom Auftragnehmer für die Firma GOK verwahrt werden.
9. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge und Geheimhaltung
9.1
Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge
und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden,
bleiben im Eigentum der Firma GOK. 9.2 Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für
diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen
geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er
wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von
Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben bzw. vernichten. 9.3 Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 9 verpflichten.
10. Zahlung
10.1
Die Firma GOK zahlt entweder 14 Tage nach Rechnungs- und vollständigem
Wareneingang mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen mit 2 % Skonto oder nach
60 Tagen netto. 10.2 Zahlungen durch die Firma GOK bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung und erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. 10.3
Die Firma GOK kann gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer
gegen sie hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihr gegen den
Auftragnehmer zustehen.
11. Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die geltenden Gesetze zu Arbeitsschutz und Mindestlohn einzuhalten. 11.2
Die geltenden Richtlinien zu Umweltschutz und Schadstoffverordnungen
(RoHS, REACh, ELV, ElektroG u. ä.) werden vom Lieferanten eingehalten. 11.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Menschenrechte und zu Antikorruption. 11.4 Für alle Lieferungen gilt die Allgemeine Anliefervorschrift. Diese finden Sie auf der GOK-Website. 11.5 Im Übrigen gilt auch die Qualitätssicherungsvereinbarung, sofern vereinbart.
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle der Firma GOK, für Zahlungen der Sitz der Firma GOK. 12.2
Gerichtsstand ist der Sitz des für die Firma GOK allgemein zuständigen
Gerichts. Die Firma GOK kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen
allgemeinem Gerichtsstand verklagen. 12.3 Ergänzend zu den
Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.