1. Unsere
sämtlichen, insbesondere auch aus zukünftigen, Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen.
Zusätzliche Nebenabreden oder Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Soweit
der Käufer hiervon abweichende Geschäftsbedingungen entgegenhält, sind
diese für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich
anerkannt wurden. Weder die Ausführung von Lieferung und Leistung, noch
ein unterlassener Widerspruch, stellen eine Anerkennung der fremden
Geschäftsbedingungen des Käufers dar. Sollten einzelne Bestimmungen oder
einzelne Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen den Parteien bei
einem geschlossenen Vertrag unwirksam sein, berührt diese rechtliche
Unwirksamkeit den geschlossenen Vertrag in seinen übrigen Teilen nicht.
Dies gilt nur dann nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine
unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde. Die
Vertragsparteien werden eine unwirksame Bestimmung alsbald durch eine
wirksame Bestimmung ersetzen, welche der unwirksamen Bestimmung
wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 2: Unterlagen der Firma GOK
An
Geschäftsunterlagen der Firma GOK, wie Kostenvoranschläge, Modelle,
Zeichnungen, Matrizen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen und anderen
Fertigungsmitteln sowie andere schriftliche Unterlagen behalten wir
unsere eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen
Zustimmung außenstehenden Dritten zugänglich gemacht werden oder für
Dritte genutzt werden. Auf unser Verlangen sind diese unverzüglich
zurückzugeben.
§ 3: Lieferung
1. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. 2. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die
Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. 3. Bei
höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere
Streik oder Aussperrung), ausbleibender Leistung von Zulieferern, an dem
uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen weiteren unvorhersehbaren
und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in
angemessenem Umfang. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung
unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der
Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme
wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Über das Vorliegen der
genannten Umstände werden wir den Käufer in wichtigen Fällen
unverzüglich benachrichtigen. 4. Schadensersatzansprüche
des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4
genannte Grenze hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns möglicherweise gesetzten Frist
zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend von uns
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
hiermit nicht verbunden. Der Käufer kann vom Vertrag im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn insoweit die
Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. 5. Der
Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin, innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht. 6. Werden
Versand oder Zustellung des Kaufgegenstandes auf Wunsch des Käufers um
mehr als 1 Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so
wird von uns dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
§ 4: Eigentumsvorbehalt
1. Die
von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. 2. Soweit
der Käufer die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, erfolgt dies für
uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns hieraus
Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. 3. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Mischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neugeschaffenen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Käufer
verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die
Hauptsache ihm gehört. 4. Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsverkehrs oder zur sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware
berechtigt. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer
nicht gestattet. 5. Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen
dienen im selben Umfang zu Sicherung wie die Vorbehaltsware. 6. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung
aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns ausgewiesenen
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die
Abtretung nur den unserem anteiligen Miteigentum nach Ziffer 3. 7. Der
Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. 8. Wir
werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer
seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige
Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der
Kreditwürdigkeit des Käufers gefährden. In diesem Fall ist der Käufer
auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 9. Bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen
über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögenslage des Käufers, bei Wechsel- und Scheckprotesten oder wenn
vom Käufer selbst oder von Dritten gegen ihn die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, die Be- und
Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In
solchen Fällen sind wir ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz
zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten,
zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine
Bücher zu nehmen. Die Rückforderung, aber nicht die bloße Rücknahme der
Vorbehaltsware, gilt als Rücktritt vom Vertrag. 10. Soweit
der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des
Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl
freigeben. 11. Bevorstehende
oder vollzogene Zugriffe sowie die Geltendmachung von Rechten Dritter
auf die Vorbehaltsware bzw. auf die an uns abgetretenen Forderungen hat
der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.
§ 5: Versand und Gefahrübergang
1. Der
Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt
auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln
erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers
und auf dessen Kosten abgeschlossen. 2. Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten
hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über
den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern. 3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
§ 6: Preise
1. Alle
Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Liefertag gültigen
Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie gelten für
Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung. 2. Die Preise sind freibleibend und unverzollt. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen. 3. Wird
die Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsunion (EU) geliefert, so ist der Käufer verpflichtet, uns vor
Versendung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, über die die
Lieferung abgewickelt wird, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
§ 7: Zahlungsbedingungen
1.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zu zahlen. Bei Überschreiten dieser Zahlungskonditionen sind wir
berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu
berechnen. Wir behalten uns vor, unsere Rechnungen per Briefpost oder
auf elektronischem Weg per E-Mail oder EDI zu übermitteln. 2. Der
Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlung oder zur Aufrechnung mit
etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit diese von uns
schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. 3. Zahlungsverzug
des Käufers oder eine anderweitige Gefährdung unserer Forderung durch
Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns,
unsere sämtlichen bestehenden Forderungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung - unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel -
sofort fällig zu stellen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen angemessene Vorauskasse oder Sicherheitsleistung
auszuführen. 4. Wir
können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen,
gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.
§ 8: Sachmängelhaftung
1. Diejenige
Ware, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweist, ist
nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern,
sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorlag. Soweit wir hier nacherfüllen, stellt dies kein
Anerkenntnis eines Anspruchs der Käuferseite dar. 2. Die
Sachmängelansprüche verjähren in den 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt
jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB wegen eines
Rückgriffanspruchs längere Fristen vorschreibt. 3. Der Käufer hat einen Sachmangel unverzüglich schriftlich zu rügen. 4. Der Käufer hat uns in jedem Falle Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 5. Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in dem Umfang einbehalten
werden, wie diese in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird und berechtigt ist. Erfolgt die
Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, entstandene Aufwendungen vom
Käufer ersetzt zu verlangen. 6. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß § 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder c) bei natürlicher Abnutzung oder d)
bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhaftem Einbau oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. e) Werden
vom Käufer oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten an der von uns gelieferten Ware oder an anderen
Erzeugnissen mit Auswirkungen auf die von uns gelieferte Ware
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche. 8. Gesetzliche
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden zusätzlichen Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt
die nachfolgende Klausel entsprechend. 9. Ansprüche
des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als den Erfüllungsort des Käufers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 10. Für
Schadensersatzansprüche gilt § 10. Weitergehende oder andere als in
diesem § 10 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 9: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit
die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Käufers auf 5 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht ausgeliefert werden konnte oder sonstwie nicht in Betrieb genommen
werden konnte. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder einer anderweitigen zwingenden Haftung. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt. 2. Sofern
überraschende Ereignisse, die nicht vorhergesehen werden können, die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
für uns wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Käufer schriftlich
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 10: Weitere sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. 2. Dies
gilt nicht, soweit wir zwingend haften müssen, wie z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Solche
Schadensersatzansprüche verjähren, soweit sie dem Käufer nach diesem §
10 zustehen, mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfristen wie in § 8.
§ 11: Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektrogeräten
1.
Der Kunde übernimmt die Pflicht, die an ihn gelieferten Elektrogeräte
der Marke „GOK“ nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gemäß den
Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
ordnungsgemäß zu entsorgen. Damit wird „GOK Regler- und
Armaturen-Gesellschaft mbH & Co. KG“ von den Verpfl ichtungen nach §
10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche
Dritter freigestellt. 2. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er
unsere Elektrogeräte weitergibt, vertraglich zur Übernahme der
Entsorgungspfl icht und zur Weiterverpflichtung zu verpfl ichten, so ist
der Kunde verpfl ichtet, die gelieferten Elektrogeräte nach
Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den
gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 3. Der Anspruch
der „GOK Regler- und Armaturen-Gesellschaft mbH & Co. KG“ auf
Übernahme der gesetzeskonformen Entsorgung von Elektrogeräten der Marke
„GOK“ durch den von GOK belieferten Kunden verjährt nicht vor Ablauf von
zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der von uns an
ihn gelieferten Elektrogeräten. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung
beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung unseres
Kunden über die Nutzungsbeendigung an uns.
§ 12: Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Marktbreit, soweit die Parteien Vollkaufleute sind. 2. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Marktbreit,
soweit es einen Rechtsstreit mit einem Vollkaufmann betrifft. Wir sind
allerdings auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben. 3. Für
alle Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und uns gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf.